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May 03 2012
Am 5. Mai ist Hanftag
Wir schreiben das Jahr 2012 und Cannabis ist noch immer nicht legalisiert – Grund genug einen neuen Hanftag in Berlin stattfinden zu lassen.
Der Global Marihuana March ist seit 1999 weltweit eine Institution. In Berlin heißt der Global Marihuana March seit vier Jahren „Hanftag“. Der vierte Hanftag lockt daher mit dem anti-prohibitionistischen wie anti-apokalyptischen Demonstrationsmotto „davon geht die Welt nicht unter“.
Das Zara Leander Zitat will die Demonstration jedoch nicht (nur) auf die allgemeine Weltuntergangsstimmung 2012 bezogen wissen. Vielmehr spielt der Hanftag auf die irrationalen Ängste mancher Menschen vor einer Cannabislegalisierung an. Vor der kontrollierte Freigabe der Pflanze Hanf zur medizinischen wie zur vergnüglichen und entspannenden Anwendung muss sich niemand fürchten!
Wenn sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel auf Youtube in Sachen Hanf vollkommen unwissenschaftlich outet, die Suchtstoffkommission (CND) der UNO in Wien tagt und dennoch nichts Vernünftiges aus den Mündern der vergreisten Bedenkenträger kommt, dann bleibt Bürgern mit Gerechtigkeitsgefühl nur der Gang auf die Straße, um die dringend notwendige hanfpolitische Umkehr einzufordern.
Am 5. Mai 2012 findet somit der vierte Hanftag unter dem Motto „davon geht die Welt nicht unter“ inmitten Berlins statt und fordert endlich wissenschaftlich, moralisch, ethisch sowie auch wirtschaftlich auf das Scheitern des Drogenkrieges und des Kampfes gegen den Hanf einzugehen, anstatt an einem veraltetem Gedankenmodell festzuhalten, das in der Realität noch nie funktionierte und auch nie funktionieren kann.
Am 2. Mai 2012 schrieben Claudius Seidl und Harald Staun unter dem Titel „Legalität als letzter Ausweg – Machen wir Frieden mit den Drogen“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: „Wenn man Bilanz ziehen wollte, was dieser Krieg, der andauert, wem gebracht habe: Dann könnte man damit, weil die Opfer so viele und die Schäden unermesslich sind, ein paar tausend Seiten füllen. Man kann sich aber auch ein bisschen kürzer fassen: Die Gefängnisse, vor allem in den Vereinigten Staaten sind voll; der Konsum von Drogen hat aber nicht abgenommen. Im Norden Mexikos sind die Kartelle der Drogenhändler mächtiger als die Polizei, das Drogengeld hat die gesamte Verwaltung korrumpiert.“ Sie kommen deshalb zur folgenden Schlussfolgerung: „Wenn die vergangenen vierzig Jahre aber etwas lehren, dann ist es das: Man kann gegen Drogen keinen Krieg führen – und schon gar nicht gewinnen. Es ist also höchste Zeit, endlich mal zu prüfen, ob man mit den Drogen seinen Frieden machen kann.“
Zahlreiche Redner/innen werden auf dem Hanftag die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Drogenprohibition aufklären und Alternativen aufzeigen, für die politisch geworben wird. Sprechen werden u.a.:
Steffen Geyer (Cannabiskultour)
Emanuel Kotzian, Herausgeber Hanf Journal
Rüdiger Schmolke, Chill Out e.V.
Barbara Seid, Die Linke
Georg Wurth, Deutscher Hanf Verband – DHV
Rolf „Rollo“ Ebbinghaus, Hanf Museum Berlin
Michael Knodt, Chefredakteur Hanf Journal
Heide Hagen, suchtpolitische Sprecherin der Piratenparei Berlin
Hans Cousto, Freie Arbeitsgemeinschaft Drogengenusskultur
Martin „Tribble“ Steldinger, PSI-TV, Hanfparade
Für das musikalische Begleitprogramm auf dem Hanftagwagen sorgen die DJs Peter und Daniel, das natürlich auch politische Songs zur Legalisierung beinhalten wird.
Hanftag, Samstag, 5. Mai 2012
Start: 14:00 Uhr am Alexanderplatz bei der Weltzeituhr
Ende: 18:00 Uhr am Pariser Platz beim Brandenburger Tor
February 04 2012
THC-Gehalt – Joints von damals und heute
Mit der Forderung nach Legalisierung von so genannten Cannabis-Clubs hat sich der Gesundheitsausschuss in einer öffentlichen Anhörung unter Vorsitz von Dr. Carola Reimann (SPD) am Mittwoch, 25. Januar 2012, beschäftigt. Anlass war ein Antrag der Fraktion Die Linke (17/7196). Bei dieser Anhörung wurde gleich von mehreren Sachverständigen von einem zunehenden THC-Gehalt in Cannabisprodukten berichtet.
Nach Ansicht der Oberstaatsanwältin Hannelore Biniok von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sei eine Legalisierung des Besitzes von bis zu 30 Gramm Cannabiserzeugnissen nicht angezeigt. »Das Festhalten des Gesetzgebers an der Verbotsentscheidung in Bezug auf Cannabis erscheint umso mehr geboten, da in den letzten Jahren bei illegalen Cannabisprodukten im Wege genetischer Umformung (Züchtung) kontinuierlich der Wirkstoffgehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) intensiviert wurde«, heißt es in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Und Dr. Rainer Dahlenburg, Apotheker für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie beim Bundeskriminalamt, führte weiter aus, dass der Wirkstoffgehalt bereits auf »einen Gehalt von mehr als zehn Prozent THC« in Cannabispflanzen und -erzeugnissen gestiegen sei.
Die Fakten – THC-Gehalt im Haschisch und im Gras
Für das Jahr 2010 gibt die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) für 2010 einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 8,2% für Gras und von 6,8% für Haschisch an. Wörtlich heißt es im Jahresbericht (Reitox-Report 2011) der DBDD auf Seite 214: »Von 2004 (10,8%) bis 2007 (7,4%) sank der mittlere THC-Gehalt im Marihuana kontinuierlich. Zwischen 2007 und 2008 gab es keine Veränderung, 2009 stieg der Wirkstoffgehalt wieder leicht auf 8,3% und war auch 2010 nahezu unverändert (8,2%). Nachdem sich der mittlere THC-Gehalt im Haschisch von 2005 (8,6%) nach 2006 stark verringerte und mit 6,7% den niedrigsten Wert der letzten zehn Jahre erreichte, stieg er bis 2009 wieder auf 7,4% an und ist 2010 auf 6,8% gesunken. Im Vergleich mit den Angaben von 1997 zeigen sich insgesamt nur geringe Veränderungen, wobei der Wirkstoffgehalt des Marihuanas leicht gestiegen und der des Cannabisharzes sogar leicht zurückgegangen ist.«
Gemäß der Studie von P. B. Baker, K. R. Bagon und T. A. Gough, die im Jahre 1980 in der Zeitschrift »Bulletin on Narcotics« (Nr. 1/1980, S. 47-54) erschien, lag der durchschnittliche THC-Gehalt in untersuchten Haschischproben im Jahr 1978 bei 7,9%. Haschischsorten aus Indien und Nepal enthielten durchschnittlich 11% THC, die aus der Türkei 10%, die aus Marokko 7,4%, die aus Pakistan 6,2% und die aus dem Libanon 4,2%. Der höchste Wert (26%) wurde in einer Haschischprobe aus Indien festgestellt. Vor dreissig Jahren wurden in Haschischsorten also ähnlich hohe THC-Gehalte vorgefunden wie in den letzten zehn Jahren.
Früher wurde mehr Haschisch als Gras geraucht
In Deutschland wurde vor dreissig Jahren fast nur Haschisch und kaum Gras Geraucht. Auch vor zwanzig Jahren war das Rauchen von Gras eher eine Seltenheit. So betrafen 1993 von allen erfassten Cannabisdelikten 88% Haschisch und nur 12% Marihuana. Erst Mitte der 90er Jahre wurde Marihuana hierzulande populärer. Betrafen 1996 von den polizeilichen Sicherstellungen von Haschisch und Marihuana noch 63% Haschisch, so waren es 2010 nur noch 23%. Entsprechend stiegt der Anteil von Marihuana im gleichen Zeitraum von 37% auf 77%.
Joints von damals und heute
So wie vor dreissig Jahren zumeist Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von knapp 8% in die Tüte kam, so kam 2010 zumeist Gras mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 8,2% in die Tüte. Die Tüte von damals unterschied sich also kaum von der Tüte heute. Anzumerken ist hierbei, dass vor dreissig Jahren hierzulande weit mehr Shillums als Joints geraucht wurden, und in einem Shillum pflegte man bei weitem mehr Haschisch zu füllen als in einem Joint einzurollen. Das Rauchen von Shillums führt zu einer ähnlich starken Erlebnisintensität wie das Rauchen von Bongs oder Eimern.
September 11 2011
Marihuana und Vorratsdatenspeicherung
Kognitive Dissonanz ist im Allgemeinen ein Phänomen, das bei Politikern von im Bundestag vertretenen Parteien auftritt. Doch manchmal tritt dieses Phänomen auch bei den Besten der Besten auf. So z.B. am Abend des 10. September 2011 bei Felix von Leitner, bekannt durch seine kritischen Anmerkungen in seinem Blog, der die längste Löschdiskussion in der deutschsprachigen Wikipedia auslöste. Die Mehrheit der Diskutanten hielten Fefes Blog jedoch für relevant und so blieb der Artikel in der Wikipedia.
So schrieb Felix am 10. September 2011 um 18:37:51 CEST folgenden Artikel in seinem Blog (fett dargestellte Hervorhebung dient nur der besseren Orientierung und stammt nicht von Felix):
»Gerade erst bloggte ich, dass “Tipp eines ausländischen Geheimdienstes” Code für “wir wollen lieber nicht sagen, aus welch schattiger Quelle wir das haben” ist. Jetzt kommt gerade eine schöne Geschichte dazu rein. Erinnert ihr euch an den Terroranschlag am Frankfurter Flughafen 2006? Das kam vom Timing her sehr günstig gelegen und passte perfekt zur Abstimmung über eine neue Polizei-Monster-Datenbank. Genau wie der “Terroranschlag” jetzt gerade in Berlin zeitlich perfekt vor die Berlin-Wahl passte. So ein Zufall aber auch immer mit diesen Terroristen!
Jedenfalls hieß es damals auch, das ginge auf einen Tipp eines ausländischen Dienstes zurück, und jetzt stellt sich ausgerechnet anhand einer geleakten Wikileaks-Depesche heraus, was da wirklich der Tippgeber war:
Volker Zintel (PROTECT), a board member and the senior security official at Frankfurt Airport, told us that the individual suspected of involvement is an airport employee working in the baggage area of the airport. According to Zintel, the employee had been suspected of involvement in small-scale drug trafficking (fewer than ten grams of marijuana) and therefore German authorities were monitoring his phones.
Das ist ja alleine schon mal ein krasser Datenpunkt, dass die für weniger als 10 Gramm Gras Leuten das Telefon abhören. Aber dass sie dann, wenn sie ein paar Kiffer rumblöden hören, gleich einen auf Terroranschlag machen, das erinnert schon ein bisschen an Monty Python.«
Keine halbe Stunde später, um 19:01:56 CEST, schrieb er dann einen Artikel zur Demonstration Freiheit statt Angst:
»Die FSA war diesmal deutlich kleiner als die letzten Jahre, ich schätze mal so 3000-4000 Leute. Ich war ein bisschen irritiert, als ich mich umdrehte und hinter mir Renate Künast marschieren sah. Es ist ja überhaupt irgendwie komisch, wenn die Grünen gegen den Überwachungsstaat demonstrieren, den ihr Parteigründer Otto Schily mit der rot-grünen Regierung unter Schröder etabliert hat, ich erinnere da nur mal an den Otto-Katalog. Gut, Schily war zu dem Zeitpunkt in der SPD und nicht mehr bei den Grünen, aber die Grünen waren mit in der Regierung und sind daher auch verantwortlich.
Die SPD habe ich nicht gesehen, die haben sich das offensichtlich nochmal überlegt. Alvar Freude soll da gewesen sein, ich sah ihn jedoch nicht.
Diverse Interessengruppen versuchten, die Demo für ihre Ziele zu kapern. U.a. war da ein nerviger Lautsprecherwagen, der zu antifaschistischen Aktionen aufrief, eine Gruppe forderte Solidarität mit britischen Jugendlichen (!?!?) und die Schaffung der Sozialistischen Staaten von Europa (ich hoffe ich gebe das gerade richtig wieder), und ein Grüppchen setzte sich für die Legalisierung von Marijuana ein. Das mögen ja alles mehr oder weniger noble Ziele sein, aber mit Vorratsdatenspeicherung und Überwachungsstaat hat es nur am Rande bis gar nicht was zu tun.«
Innerhalb einer halben Stunde vergessen, vorüber man sich aufregte?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird seit vier Jahrzenhnten instrumentalisiert, um aufmüpfige Zeitgenossen das Leben schwer zu machen. Deshalb gilt:»Freiheit statt Angst – das muss auch für Kiffer gelten!« Deshalb haben die Organisatoren der Hanfparade beschlossen, sich auf der Demo als »Grüner Block« einzugliedern. Der »Grüne Block« hat übrigens genau so wenig mit der Partei der Grünen zu tun wie der »Schwarze Block« mit der CDU.
August 30 2010
Facebook blockiert politischen Diskurs
Die Wähler in Kalifornien werden im kommenden November über die Legalisierung von Marihuana abstimmen. Da gemäß diversen Umfragen die Befürworter der Legalisierung die Nase vorne haben, versuchen die Prohibitionisten mit allen Mitteln einer möglichen Legalisierung entgegen zu wirken. Da die ständige Demagogie und die oft arglistig geführte Manipulation von Informationen seitens der Prohibitionisten nicht den gewünschten Effekt bei den Wählern hervorruft, wird jetzt das Instrument der Zensur respektive der Informationsblockade eingesetzt.
Facebook blockiert politische Cannabiswerbung
Facebook ist eine Website zur Bildung und Unterhaltung sozialer Netzwerke, die der Firma Facebook Inc. mit Sitz im kalifornischen Palo Alto gehört. Größte Anteilseigner sind Mark Zuckerberg (24%) und Peter Thiel (7%). Mark Zuckerberg wurde am 14. Mai 1984 in White Plains im US-Bundesstaat New York als Kind jüdischer Eltern geboren. Er selbst bezeichnet sich als Atheist, dennoch ist er Mitglied der jüdischen Bruderschaft Alpha Epsilon Pi, deren Ziel es u.a. ist, ihren Mitgliedern den Weg in Führungspositionen zu ebnen. Peter Thiel wurde 1967 in Frankfurt am Main geboren. Er war Mitbegründer der Firma PayPal und betätigt sich als Hedgefonds Manager. Thiel lebt offen homosexuell, unterstützte dennoch Ron Paul bei dessen Wahlkampf 2008 für die Nominierung zum republikanischen Präsidentschaftskandidaten. Der Firma Facebook Inc. kann man somit nicht eine gewisse Nähe zur Israellobby in den USA und zu den Republikanern absprechen.
Huffingtonpost berichtete am 24. August 2010, dass diverse Onlineanzeigen, die mit Cannabis zu tun haben, von Facebook blockiert werden. Für einen typischen Studenten (der USA) ist jedoch etwas nicht passiert, wenn es nicht auf Facebook erscheint. Dies gibt dem sozialen Netzwerk einen großen Einfluss auf die politischen Debatten, insbesondere wenn sie außerhalb von dem stattfindet, was Facebook als akzeptablen Diskurs empfindet. Eine Petitionsseite gegen die Entscheidung von Facebook wurde bereits installiert.

Befürworter der Cannabislegalisierung, die zur Wahl in Kalifornien im November 2010 steht, wollten eine Onlinekampagne einrichten. Diese sollte zum Überdenken der aktuellen Gesetze anregen, aber damit sind sie bei Facebook gegen eine Wand gelaufen. Facebook akzeptierte zuerst die Anzeige von der Gruppe Just Say Now. Vom 7. August bis 26. August wurde sie 38 millionen Mal angezeigt und sie hat der Gruppe geholfen, mehr als 6.000 Freunde für ihre Facebookseite zu bekommen. Aber dann wurde sie abrupt von Facebook entfernt.
Andrew Noyes, ein Sprecher von Facebook sagte, dass Problem wäre das Hanfblatt. »Es wäre nett zu erwähnen, dass sie informiert wurden durch Facebook, dass das infrage gestellte Bild nicht länger akzeptierbar war für die Benutzung in Facebook-Anzigen. Das Bild eines Hanfblattes ist mit allen Rauchprodukten assoziiert und damit nicht mit unseren Regelungen vereinbar.« Dies sagte er der Gruppe in einer E-Mail, die HuffingtonPost vorliegt.
Noyes ist zur Zeit im Urlaub und antwortet nicht auf E-Mails. Eine Anfrage an Facebooks generelle Presseaddresse erbrachte nur eine automatische Antwort, in der es heißt, die Firma erhalte viele Anfragen deswegen und wird sich noch äußern. (Weiter unten ist eine Stellungnahme von Facebook)
Dennoch: Facebooks Anzeigenregeln verbieten nur die Bewerbung von »Tabkakprodukten«, nicht dem Rauchen im Allgemeinen. Seit den 1970er Jahren verkaufen Läden Marihuanaparaphernalia indem sie sagen, es wäre nur für den Tabakkonsum. Die Just Say Now Kampagne argumentiert genau anders herum: Nein, wirklich, es ist für Marihuana und nicht Tabak.
Die Zensur ist ein Rückschlag für die Kampagne, die auf jedem Unicampus in Kalifornien für die Legalisierung unterwegs ist und Studenten aufruft wählen zu gehen. »Es ist als ob man eine Kampagne macht und das Gesicht des Kandidaten nicht zeigt«, sagte Michael Whitney von Firedoglake.com, einem Blog, das Teil der Just Say Now Koalition ist.
Konservative Studenten verurteilen die Blockade von Facebook. »Unsere Generation hat Facebook erfolgreich gemacht, da es eine Community war in der man ohne Zensur auch über sensible Themen wie Drogenpolitik diskutieren konnte. Wenn die Zensurmaßnahmen von Facebook weiterhin wie die unserer Regierung aussehen, dauert es nicht bis zum Wahltag, dass es als Überflüssig angesehen wird«, sagte Jordan Marks, Vorstand der Organisation Junge Amerikaner für die Freiheit (YAF) HuffPost in einer E-Mail. YAF wurde in den 60ern gegründet; Gründungsvorstand Buckley war lange Zeit ein Unterstützer der Marihuanalegalisierung. Aaron Houston, der Vorsitzende der Studenten für eine sensible Drogenpolitik sagte, dass Facebook sich von ihren Kunden abgehoben hätte. »Ihr Geschäft wird schaden nehmen, wenn sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen. Wir haben Reefer Madness und Zensur hinter uns gelassen. Facebook sollte mit der Zeit gehen.« sagte er.
Während Facebook die Anzeige verbannt, haben einige konservative und liberale Blogs und Newsstationen zugesagt, am Dienstag, den 31. August 2010, mit der Werbung für die Cannabislegalisierung zu beginnen. The Nation, The New Republic, Human Events, Red State, Antiwar, Reason, Drug War Rant, Stop The Drug War, Daily Paul, Lew Rockwell, The Young Turks, MyDD, AmericaBlog, Pam’s House Blend und Raw Story sind unter ihnen. Um gegen Facebooks Entscheidung zu Protestieren hat die Just Say Now, natürlich auf Facebook, eine Petition dagegen gestartet. Des öfteren Antwortet die Firma auch auf solche Aktionen. Die Gruppe fordert ihre Teilnehmer auch dazu auf, ihr Profilbild auf ein Bild mit einem zensierten Cannabisblatt zu ändern.
»Durch die Zensur des Hanfblattes verbietet Faebook politische Redefreiheit. Das ist unfair und unakzeptabel« ist in der Petition geschrieben. »Facebook soll seine Entscheidung zurücknehmen und eine freie Diskussion über die Drogenpolitik der USA ermöglichen.«
UPDATE I: Die Libertäre Partei hatte das gleiche Problem. Sprecher Kyle Hartz emailte HuffPost, dass Facebook erst die Anzeige akzeptiert, und dann am 23. Juli die Entscheidung zurücknahm und zensierte. »Danke für das Anschreiben«, hat ein Facebooksprecher an die Partei geschrieben. »Ich habe einen Blick auf Ihren Zugang geworfen und bemerkt, dass der beworbene Inhalt ihrer Anzeige verboten ist. Wir halten das Recht, zu bestimmen welche Anzeigen wir akzeptieren. Wir haben uns entschlossen, Anzeigen die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen bewerben, nicht zu akzeptieren. Wir akzeptieren keine Werbung für Marihuana oder politische Anzeigen für die Bewerbung von Marihuana und werden auch die Erstellung von weiteren solchen Facebookanzeigen für dieses Produkt nicht erlauben. Wir danken Ihnen für die Kooperation im Sinne unserer Geshäftsbedingungen.«
UPDATE II: Facebook Sprecher Noyes sagt in einer Stellungnahme: »Das infragegestellte Bild ist nicht länger Akzeptabel für die Nutzung in Facebookanzeigen. Das Bild von Hanfblättern ist mit Rauchprodukten assoziiert und ist daher nicht mit unseren Geschäftsbedingungen vereinbar.«
UPDATE III: Facebook möchte auch keine Hanfblätter zu medizinischen Zwecken sehen. Als in Washington DC die Stadträte diskutierten, wie man am besten medizinisches Marihuana abgeben könnte, wollte eine Patienteninitiative Facebookanzeigen schalten, damit sich die Bürger an der Diskussion beteiligen, sagte Nikolas Schiller von der Initiative der HuffPost. Facebook beendete die Anzeige, auch wenn die Anhörungen im Stadtrat weiterliefen. Die Anzeige enthielt ein Cannabisblatt, konnte online angesehen werden, wurde aber später, wie bei den anderen, zurückgezogen.
via: Huffington Post: Facebook Blocks Ads For Pot Legalization Campaign, via: Die Hanfplantage: Facebook blockiert politische Cannabiswerbung
May 16 2010
Sei high, sei frei, sei Berlin!
Wer in Bayern oder Brandenburg mit 15 Gramm Haschisch oder Gras (Marihuana) erwischt wird, der landet vor Gericht. In Berlin sollen Kiffer wie bisher auch in Zukunft in aller Regel straffrei davonkommen, wenn sie nur eine geringe Menge Cannabiskraut und/oder Cannabisharz auf Tasche haben. Bisher galt eine Grenze von zehn Gramm, bis 15 Gramm war es eine juristische Ermessensentscheidung. Die Hauptstadt plant nun eine neue Verwaltungsvorschrift, nach der das Mitführen von Haschisch und Marihuana bis 15 Gramm nicht bestraft wird. Das sagte gestern Regina Kneiding, Sprecherin von Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) zur »B.Z.« und bestätigte damit den Inhalt eines Artikels im »Spiegel«. Berlin bleibt somit für Cannabiskonsumenten attraktiv.
In Berlin gilt derzeit folgende Regelung:
Handelt es sich um Mengen von bis zu zehn Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. Ist eine Person im Besitz von mehr als zehn Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.
Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Und es gibt eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann nicht nur zum Verlust der Fahrerlaubnis führen sondern auch Probleme bereiten, wenn die/der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragt.
Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu zehn Gramm – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist dann der Fall, wenn Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat respektive wenn der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird (z.B. auf dem Hanftag oder auf der Hanfparade) oder vor Kindern und Jugendlichen respektive vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Schulen, Jugendfreizeitstätten, Spielplätzen) stattfindet.
Gemäß Zusammenstellung der Richtlinien in den einzelnen Bundesländern von »Drug-Infopool« gelten die folgenden Regelungen außerhalb von Berlin:
Baden Württemberg
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
Bayern
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem gelegentlichen Umgang mit Betäubungsmitteln in geringer Menge nach § 31a BtMG von Strafverfolgung absehen, wenn das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch. Als »geringe Menge« behandeln die bayerischen Staatsanwaltschaften nur Cannabis in Mengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils zwei Gramm, also insgesamt maximal sechs Gramm.
Brandenburg
Mit Wirkung vom 10. August 2006 ist für das Land Brandenburg eine neue Richtlinie zum strafrechtlichen Umgang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten. Damit werden Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten zum Gegenstand haben, landesweit nach einheitlichem Maßstab bearbeitet. Nach § 31a des BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen, bei dem der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt, von der Verfolgung absehen, ohne eine Sanktion zu verhängen. Eine geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG ist bei Cannabisprodukten bis zu einer Obergrenze von sechs Gramm (Bruttogewichtsmenge) anzunehmen.
Bremen
Als gering wird eine Menge von sechs bis acht Gramm, im Einzelfall bis zu zehn Gramm Cannabis angesehen (Kokain bis zwei Gramm, Heroin bis ein Gramm). Die Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist »nicht ausgeschlossen«.
Hamburg
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird in der Regel bis zu einer Obergrenze von sechs Gramm angenommen. Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Hessen
Bei Cannabis-Konsumfällen ist bei Gewichtsmengen bis zu sechs Gramm Cannabisharz grundsätzlich gemäß § 31a BtMG von Strafverfolgung abzusehen. Bei Gewichtsmengen von sechs bis 15 Gramm Cannabisharz kann ein Absehen von Strafverfolgung nach § 31a BtMG erfolgen. Bei Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabistee kann wegen des geringen THC-Gehaltes auch bei größeren Mengen von einer Anklage abgesehen werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Einstellungen erfolgten bisher lediglich in »wenigen besonders gelagerten Einzelfällen, in denen die Beschuldigten nicht mehr als fünf Gramm Haschisch in Besitz hatten«.
Niedersachsen
Ausschlaggebend ist der Einzelfall, wobei der Besitz Kleinstmengen von mehreren Gramm Cannabis/Marihuana oder chemischen Drogen (Ecstasy) nicht immer einer richtlichen Sanktion bedürfen und zu Verfahrenseinstellungen führen kann. Das bedarf jeweils einer Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und mit den Tatumständen.
Bei jedem Drogenfund durch einen Vollzugsbeamten (Polizei, Zoll) erfolgt eine Strafanzeige seitens der Staatsanwaltschaft (wird also nicht fallen gelassen). Die Anklage kann dann bei Kleinstmengen (nur Cannabis, Marihuana und Ecstasy) nach Prüfung der der Persönlichkeit und den Tatumständen nur noch durch das Gericht/den Richter fallen gelassen werden.
Nordrhein-Westfalen
Zum August 2007 wurden vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen neue Eigenbedarfsgrenzen festgelegt. Der Besitz von Marihuana ist jetzt bis nur noch maximal sechs Gramm (vorher zehn Gramm) straffrei. Die Eigenbedarfsgrenze für alle anderen Drogen fällt weg.
Rheinland-Pfalz
Eine geringe Menge wird angenommen, wenn sich die Tat auf nicht mehr als sechs Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht. Die Staatsanwaltschaft kann auch bei wiederholter Tatbegehung von der Verfolgung absehen, sofern es sich um gelegentlichen Eigenverbrauch handelt und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist.
Saarland
Bei Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) gilt: Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 31a BtMG in der Regel ab, wenn sich die Tat auf eine Bruttomenge von nicht mehr als sechs Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht, die beschuldigte Person diese Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen war. Dies gilt nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln einem anderen Zweck als dem Eigenkonsum, insbesondere dem Handeltreiben, dient. Auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist die Anwendung des § 31a BtMG nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden. Ein Geständnis ist nicht erforderlich.
Sachsen
Auf den Erlass von Richtlinien wurde verzichtet und keine »Grenzmenge« veröffentlicht. Es sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei eine geringe Menge bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten Haschisch bzw. Marihuana angenommen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgung von Staatsanwalt zu Staatsanwalt unterschiedlich ist. Im Wiederholungsfall kommt ein Absehen von Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Konsumenten nicht innerhalb einer Jahresfrist auffällig geworden sind. Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
Sachsen-Anhalt
Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als sechs Gramm, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen.
Schleswig-Holstein
Die Staatsanwaltschaft sieht in der Regel – auch in Wiederholungsfällen – von der Verfolgung ab, wenn sich Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz sich lediglich auf Cannabisprodukte (außer Haschischöl) von nicht mehr als sechs Gramm (Bruttogewicht) bezieht. Bei Kokain und Amphetamine von nicht mehr als drei Gramm (Bruttogewicht) und bei Heroin von nicht mehr als ein Gramm (Bruttogewicht) wird in der Regel ebenfalls von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen.
Thüringen
Hier wurden bislang keine Grenzwerte festgesetzt. Es besteht generell nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern. Die Voraussetzungen des Paragraphen 31a BtmG werden bei harten Drogen wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses grundsätzlich verneint.
April 12 2010
Schweizer Bundesgericht pfeift Zürcher Strafverfolger zurück
Das Schweizer Bundesgericht musste wieder einmal den Zürcher Strafverfolgern erklären, was eine verdeckte Ermittlung ist. Dieses Mal ging es um zwei Drogengeschäfte. In einem Fall hatte der Zürcher Polizeibeamte “SK 151″ sich gegenüber einem Drogenhändler als Henry ausgegeben und in englischer Sprache gesagt, er wolle “Business” mit ihm machen. Zudem habe der Scheinkäufer der Polizei wahrheitswidrig angegeben, er befinde sich in Basel und habe die Telfonnummer von einem Mann namens Vladan erhalten. Weiter habe der Scheinkäufer Vorschläge für bestimmte Treffpunkte abgelehnt und auf anderen beharrt und den Scheinkäufer für eine Terminabsprache erneut angerufen. Als der Drogenlieferant dem scheinbaren Kunden 180 Gramm Kokain für 14.000 Franken (9.300 Euro) verkaufen wollte, realisierte er, dass er auf einen Polizeibeamten (verdeckten Ermittler) hereingefallen war.
Der Drogenhändler wurde angeklagt und vom Beziksgericht Zürich freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen das Urteil ein und es kam zu einer erneuten Verhandlung, diesmal vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Auch hier wurde der Drogenhändler freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte auch gegen dieses Urteil Beschwerde ein und das Bundesgericht musste über den Fall urteilen. Auch das Bundesgericht sprach den Drogenhändler mit Urteil vom 8. März 2010 frei (6B_837/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Drogenlieferanten nicht verwertet werden.
In einem anderen Fall hatte der Zürcher Fahnder “SK 168″ in einem Musikladen nach “etwas zum Rauchen” gefragt. Am 27. Februar 2007 erschien ein Kunde (der Fahnder “SK 168″) im Musikladen, in dem der Angeschuldigte, ein Verkäufer im besagten Musikladen, anwesend war. Der Kunde erklärte diesem, er wolle etwas zum Rauchen kaufen. Der Angeschuldigte verwies den Kunden an den Geschäftsführer, der sich ebenfalls im Laden befand. Der Geschäftsführer verkaufte dem Kunden wunschgemäß Marihuana zum Preis von 100 Franken (65 Euro). Beim Kunden handelte es sich, was der Verkäufer nicht wusste, um den Fahnder “SK 168″ der Betäubungsmittel-Gruppe der Stadtpolizei Zürich, der zu Ermittlungszwecken den Scheinkauf tätigte, da der Verdacht bestand, dass im betreffenden Musikladen ein Betäubungsmittelhandel betrieben wurde.
Ein Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verurteilte den angeschuldigten Verkäufer am 5. November 2008 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieser ging in Revision und wurde auch in zweiter Instanz von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 26. Juni 2009 verurteilt. Die Beschwerde des Verkäufers gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht war erfolgreich. Das Bundesgericht in Lausanne sprach den Angeschuldigten am 8. März 2010 in dieser Angelegenheit frei (6B_743/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Verkäufer nicht verwertet werden.
Der Polizeibeamte “SK 168″ betrat den Musikladen, in welchem nach der Verdachtslage mit Betäubungsmitteln gehandelt wurde, und er erklärte dem anwesenden Verkäufer, dass er etwas zum Rauchen kaufen wolle, worauf dieser, der verstand, dass es um Betäubungsmittel ging, den nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen an den Geschäftsführer verwies. Dieses Vorgehen des Polizeibeamten ist ein Anknüpfen von Kontakten im Sinne eines aktiven, zielgerichteten Verhaltens, dessen Zweck darin bestand, eine konkrete Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche die Zielperson, veranlasst durch das Verhalten von “SK 168″, erst noch begehen sollte, festzustellen und zu beweisen. Das ist eine verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8). Hierbei betont das Bundesgericht, dass es fraglich sei, ob ein Betäubungsmittelscheinkauf der vorliegenden Art überhaupt bestimmt und geeignet ist, zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat beizutragen. Vielmehr scheint es in erster Linie darum zu gehen, die Zielperson eines konkreten Delikts zu überführen, welches die Zielperson noch gar nicht verübt hat, sondern, veranlasst durch das Verhalten des nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen, erst noch begehen wird.
In beiden Fällen erinnerte das Bundesgericht die Zürcher Strafverfolger an ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 134 IV 266) aus dem Jahre 2008, das ebenfalls einen Zürcher Fall betroffen hatte. Damals hatte sich ein Polizeibeamter in einem Kinder-Chatroom im Internet als “manuela_13” ausgegeben. Ein 26-Jähriger biss an, verabredete sich mit “manuela_13” im Zürcher Hauptbahnhof, wurde dort verhaftet, vor Gericht gestellt und freigesprochen. Auch hier hatte die Genehmigung für die verdeckte Ermittlung gefehlt. Damals hielt das Bundesgericht unmissverständlich fest, dass “jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist“.
Verdeckte Ermittlungen unterliegen in der Schweiz einer richterlichen Genehmigung in jedem Einzelfall. Art. 7 (Richterliche Genehmigung) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE).
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